Untersuchungshaft
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird im Gesetz nicht normiert, sondern vielmehr durch die Praxis des Bundesgerichts eingeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 [1B_174/2011] E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; 1B_64/2011; 1B_65/2011; 1B_442/2011). Nachdem der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Recht den dringenden Tatverdacht bejaht, weshalb diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden könne. Widersprüchlich sei jedoch, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht mit den belastenden Aussagen der verschiedenen Abnehmer – insbesondere denjenigen von B.
– begründet habe, nun aber genau diese Aussagen der selben Personen für ungenügend erachte, um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Beschuldigte sei vom Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. Mai 2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Dem Urteil liege ein Sachverhalt zugrunde, welcher den Tatzeitraum von 2006 bis April 2009 betreffe, und die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit erfolgt. Somit stehe fest, dass der Beschuldigte mehrere verschiedene Tathandlungen vorgenommen haben müsse, ansonsten er den qualifizierten Tatbestand nicht in zweifacher Hinsicht hätte erfüllen können. Aufgrund der neuen Ermittlungen ergebe sich des Weiteren, dass der Beschuldigte nach seiner rechtskräftigen Verurteilung an B. im Juli 2012 rund ein Kilogramm Speed übergeben, an C. vier Gramm MDMA verkauft und diesem zudem im August 2012 fünf Gramm Kokain und vier Gramm Speed vermittelt und schliesslich an D. im Juli 2012 ein halbes Gramm Kokain verkauft habe. Der Beschuldigte werde somit von verschiedenen Personen belastet, wobei diese Belastungen erneut zur Annahme eines qualifizierten Falles führten. Bemerkenswert sei zudem, dass auch die Belastungen, welche den Zeitraum vor dem 3. Mai 2012 beträfen, d.h. die Lieferung von zwei Kilogramm Speed an E. sowie der Verkauf von rund 600 Gramm Speed an B. , nach Eröffnung desjenigen Strafverfahrens erfolgt seien, welches schliesslich zur Verurteilung vom 3. Mai 2012 geführt habe. Zusammenfassend begründe sich die Wiederholungsgefahr mit den verschiedenen im Tatzeitraum von 2006 bis April 2009 verübten Betäubungsmitteldelikten, welche am 3. Mai 2012 zur Verurteilung durch das Strafgericht geführt hätten, der Weiterführung der qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz trotz laufenden Verfahrens bis zum erwähnten Urteil und der erneuten Begehung von verschiedenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im qualifizierten Umfang nach dem rechtskräftigen Urteil. 2.2 Demgegenüber ist der Beschuldigte im Wesentlichen der Ansicht, er bestreite die gegen ihn geltend gemachten Vorwürfe vollumfänglich, weshalb bereits der dringende Tatverdacht nicht gegeben sei. Des Weiteren stehe gerade nicht fest, dass er seit seiner Verurteilung vom 3. Mai 2012 gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe. Abgesehen davon sollen sich die ihm aktuell vorgeworfenen Taten mehrheitlich in den Jahren 2009 und 2011 abgespielt haben, womit das Urteil vom 3. Mai 2012 gar keine abschreckende Wirkung hätte entfalten können. Überdies beruhten die Anschuldigungen gegen ihn auf Aussagen von ebenfalls in den Drogenhandel involvierten Personen, weshalb sie nicht geeignet seien, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Ausserdem verlange das Gesetz für Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass eine beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei gleichartige Vortaten verübt habe, in casu sei der Beschuldigte jedoch nur für eine gleichartige Vortat verurteilt worden. Auch verkenne die Beschwerdeführerin, dass an die verschiedenen Haftgründe differenzierte Voraussetzungen gebunden seien und naturgemäss ein dringender Tatverdacht aufgrund von Zeugenaussagen begründet werde, damit jedoch nicht automatisch die Wiederholungsgefahr ebenfalls als gegeben erachtet werden müsse. Schliesslich sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte bereits seit mehr als vier Monaten in Untersuchungshaft befinde, womit diese nicht mehr verhältnismässig sei. 2.3 Die Vorinstanz begründete ihren angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz weiterhin zu bejahen sei, zumal dessen Vorliegen nicht bestritten werde. Das Bestehen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verneinte die Vorinstanz jedoch unter Verweis auf ihren Haftverlängerungsentscheid vom 14. November 2012. Darin führte das Zwangsmassnahmengericht aus, ein Grossteil des dem Beschuldigten neu vorgeworfenen Betäubungsmittelhandels falle in den Zeitraum vor dem Urteil vom 3. Mai 2012, womit der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine Zusatzstrafe zu erwarten habe. Allerdings bestreite der Beschuldigte vollumfänglich den ihm aktuell vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel und die Anschuldigungen gegen ihn beruhten auf Aussagen von ebenfalls in den Drogenhandel involvierten Personen und nicht auf objektiven Beweisen. Der aktuell dem Beschuldigten vorgeworfene Betäubungsmittelhandel könne aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes demnach nicht als Begründung einer Wiederholungsgefahr im Sinne einer Vortat dienen. Aufgrund der gesamten Umstände – eine einschlägige Vorstrafe wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels – sei beim Beschuldigten somit eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt die Vorinstanz des Weiteren aus, die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe wiederholt qualifiziert gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und damit (mindestens) zwei Verbrechen oder schwere Vergehen begangen, verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Die belastenden Aussagen der ebenfalls beschuldigten Personen müssten vom Sachgericht gewürdigt werden, insbesondere habe dieses die Glaubwürdigkeit der Personen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu beurteilen. Für einen dringenden Tatverdacht reichten die vorgebrachten Personenbeweise aus, jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung durch das Sachgericht. Selbst im Falle eines Schuldspruches betreffend den neu vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel sei zumindest teilweise eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 3. Mai 2012 zu erwarten, womit dieser Teil folglich bereits von der einzigen Vortat umfasst wäre. 3.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 1B_126/2011 vom 6. April 2011, E. 3.2) ist Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten; die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch Verbrechen oder schwere Vergehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 14 zu Art. 221). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vgl. insoweit BGE 1B_25/2011 vom 14. März 2011). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht ( Forster , a.a.O., N 15 zu Art. 221; Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N 12 zu Art. 221). 3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass nach übereinstimmenden Ansichten sowohl der Vorinstanz und des Beschuldigten als auch der Beschwerdeführerin und des Kantonsgerichts eine allfällige Kollusionsgefahr nach der Durchführung der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und E. am 10. Dezember 2012 zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorliegt, weshalb dieser besondere Haftgrund in casu nicht mehr zu prüfen ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht als Grundvoraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft unzweifelhaft vorliegt. Der Beschuldigte bestreitet dies zwar erstmals in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2012, nachdem er jedoch in allen seinen bisherigen Eingaben diesen allgemeinen Haftgrund anerkannt hat, ist er auf seinen früheren Zugeständnissen zu behaften. Abgesehen davon ergibt sich das Vorliegen des dringenden Tat-verdachts zweifellos auch aus den Aussagen von B. (anlässlich seinen Einvernahmen vom 13. August 2012 und 17. September 2012 durch die Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft, bestätigt in der Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2012), von C. (anlässlich seiner Einvernahme vom 19. September 2012 durch die Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft, bestätigt in der Konfrontationseinvernahme vom 20. November 2012), von D. (anlässlich seiner Einvernahme vom 17. November 2012 durch die Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft, bestätigt in der Konfrontationseinvernahme vom 28. November 2012) und von E. (anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2012 durch die Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft, bestätigt in der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2012). B. führte unter anderem aus, im Juli 2012 ein Kilogramm Speed vom Beschuldigten zur Aufbewahrung entgegen genommen zu haben. C. gab zur Auskunft, zwischen Frühling 2011 und Juli/August 2012 vom Beschuldigten insgesamt vier Gramm MDMA, fünf Gramm Kokain und vier Gramm Speed gekauft bzw. durch ihn vermittelt bekommen zu haben. D. antwortete auf entsprechende Frage, er habe am 5. oder 6. Juli 2012 ein halbes Gramm Kokain vom Beschuldigten bezogen. E. schliesslich gab zu, zwischen 2009 und Januar/Februar 2012 insgesamt ca. zwei Kilogramm Speed vom Beschuldigten gekauft zu haben. Hinzu kommt, dass am 21. August 2012 beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung stattfand, anlässlich welcher ca. 30 Ecstasy-Tabletten beschlagnahmt werden konnten. Schliesslich lässt sich auch aus den Protokollen der Telefonüberwachung zumindest ansatzweise eine im Drogenmilieu übliche codierte Sprache erkennen. Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den inkriminierten Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig vorbestraft ist. So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Waffen-gesetz, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der Nichtabgabe des Führerausweises, des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt; dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag und bei einer Probezeit von drei Jahren. Freigesprochen wurde der Beschuldigte von der Anklage des Verkaufs einer 2'200 Gramm übersteigenden Menge an Haschisch. Unter Berücksichtigung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2011 steht somit im Resultat in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fest, dass der Beschuldigte ab Mitte 2006 während ca. eines halben Jahres ca. 500 Gramm Marihuana, von Anfang 2007 bis April 2009 ca. 2'200 Gramm Haschisch und rund 1'100 Gramm Speed (mit mindestens 5 % reinem Amphetamin) sowie ab Mitte 2007 bis April 2009 ca. 220 Gramm Kokaingemisch (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 50 %) verkauft hat. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ergibt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bereits aus diesem einen Urteil vom 3. Mai 2012, dass der Beschuldigte mehrere gleichartige Straftaten verübt hat, da es bei der Prüfung der Voraussetzungen der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr nicht auf die Anzahl der rechtskräftigen Strafurteile ankommen kann, sondern entscheidend sein muss, wie viele Straftaten, d.h. konkrete einzelne Rechtsverstösse, tatsächlich rechtskräftig nachgewiesen sind. Insofern ist es auch nicht zutreffend, dass der Beschuldigte nur für eine gleichartige Vortat verurteilt worden sei, vielmehr liegt lediglich ein einzelnes rechtskräftiges Urteil vor, welches aber mehrere gleichartige Vortaten umfasst. Selbst wenn die einschlägige Vorstrafe entgegen den vorherigen Ausführungen lediglich als eine einzige Vortat gewertet würde, liegt in casu eine sehr ungünstige Rückfallprognose zusätzlich aufgrund einer erdrückenden Beweislage vor. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Erwägung, dass ein wesentlicher Teil der Anschuldigungen auf den Aussagen von ebenfalls in den Betäubungsmittelhandel involvierten Personen beruht. Dies führt jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Beschuldigten nicht dazu, dass diesen Aussagen von vornherein jeglicher Beweiswert abzusprechen ist. Vielmehr sind diese Aussagen auch im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens entsprechend zu würdigen, woraus als Resultat festzustellen ist, dass insgesamt vier verschiedene Personen den Beschuldigten unabhängig voneinander – und jeder einzelne zudem wiederholt anlässlich einer Konfrontationseinvernahme – des Betäubungsmittelhandels bezichtigen und nicht ersichtlich wäre, dass alle diese Personen ihn zu Unrecht belasten würden. Dies gilt umso weniger, als zwischen dem Beschuldigten und den ihn belastenden Personen offenbar teilweise freundschaftliche Beziehungen bestanden und Letztere sich mit ihren Depositionen jeweils auch selbst belastet haben. Aufgrund dieser Aussagen liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte Betäubungsmitteldelikte begangen hat, welche sowohl vor dem Urteil vom 3. Mai 2012 – aber von diesem nicht erfasst – als auch unmittelbar nach dem genannten Urteil begangen worden sind. Hinzu kommt, dass die belastenden Aussagen gestützt werden durch das Resultat der Hausdurchsuchung, anlässlich welcher beim Beschuldigten ca. 30 Ecstasy-Tabletten beschlagnahmt werden konnten. Ausser Frage steht schliesslich, dass es sich in casu beim vorgeworfenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikt um eine schwere Straftat handelt, welche die Gesundheit vieler Menschen in erheblicher Weise gefährdet. Zusammenfassend resultiert somit aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und den darin enthaltenen mehrfachen Straftaten, den diversen den Beschuldigten belastenden Aussagen, dem Resultat der Hausdurchsuchung sowie im Sinne eines Mosaiksteinchens auch dem Ergebnis der Telefonüberwachung die ernsthafte Befürchtung, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat, womit das Vorliegen der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der für die Dauer von weiteren drei Monaten beantragten Untersuchungshaft ist festzustellen, dass diese aufgrund der Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte und der grossen Rückfallgefahr sowie angesichts der allfällig zu erwartenden (unbedingten) Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für die wiederholte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in zeitlicher Hinsicht nach wie vor nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren sind auch keine Ersatzmassnahmen nach Art. 237 ff. StPO ersichtlich, welche den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen könnten. Namentlich bleibt die Behauptung, der Beschuldigte wolle eine Therapie zur Behandlung seiner Drogenprobleme in Angriff nehmen und auch seine Eltern seien bereit, ihn zu unterstützen, völlig unsubstantiiert. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Drogentherapie wirksam einen allfälligen Betäubungsmittelhandel unterbinden sollte. Dies gilt umso weniger, als zum einen nicht geltend gemacht wird, der mit Urteil vom 3. Mai 2012 nachgewiesene Betäubungsmittelhandel habe einzig der Finanzierung der eigenen Drogensucht gedient, und zum anderen die dem Beschuldigten aktuell zur Last gelegte Menge an Betäubungsmittel ganz offenbar nicht nur dem Eigenkonsum gedient haben kann. Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 7. Dezember 2012 Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2012 aufzuheben und gegenüber A. für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 6. März 2013, Untersuchungshaft anzuordnen.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang – nachdem sowohl der Beschuldigte als auch die Vorinstanz als unterliegende Verfahrensparteien zu qualifizieren sind – rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) jeweils im hälftigen Umfang (CHF 1'050.--) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates zu verteilen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, in Anwendung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 TO ein pauschales Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 1'080.-- (inklusive Auslagen sowie Mehrwertsteuer von CHF 80.--) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 7. Dezember 2012 wird Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2012 aufgehoben und gegenüber A. wird für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum
- März 2013 , Untersuchungshaft angeordnet.
- Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen jeweils im hälftigen Umfang (CHF 1'050.--) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates.
- Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, ein pauschales Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 1'080.-- (inklusive Auslagen sowie Mehrwertsteuer von CHF 80.--) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2013 (1B_71/2013) abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Januar 2013 (470 12 279) Strafprozessrecht Untersuchungshaft; Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter David Weiss (Ref.), Richter Beat Schmidli, Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach , Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdeführerin gegen Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin A. , vertreten durch Advokat Simon Berger, Büchelistrasse/ Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Untersuchungshaft (Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2012) A. Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen A. betreffend den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft gegenüber dem Beschuldigten auf jeweiligen Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, hin mit Entscheiden vom 23. August 2012 und 14. November 2012 Untersuchungshaft zunächst bis zum 23. November 2012 und danach bis zum 30. November 2012 an, wobei es in seinem Entscheid vom 14. November 2012 zugleich das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 30. Oktober 2012 abwies. Mit Eingabe vom 26. November 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft wiederum eine Verlängerung der Untersuchungshaft um vorläufig drei Monate. B. Daraufhin verfügte das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft in seinem Entscheid vom 6. Dezember 2012 in Ziffer 1, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft teilweise gutgeheissen und die Untersuchungshaft vorläufig bis zum 10. Dezember 2012 verlängert werde. Auf die Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei, es sei unter Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids gegenüber A. für die vorläufige Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft anzuordnen und es seien die o/e Kosten des Verfahrens der beschuldigten Person aufzuerlegen. Im Sinne von Verfahrensanträgen wurden ausserdem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens beantragt. D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 ordnete das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, superprovisorisch die einstweilige Fortdauer der Untersuchungshaft an und erteilte der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 7. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zu den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerin. F. Mit Datum vom 13. Dezember 2012 reichte der Beschuldigte seine Stellungnahme zu den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführerin ein und beantragte dabei, es seien sowohl der Verfahrensantrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als auch derjenige betreffend Anordnung der Untersuchungshaft für die Dauer des Verfahrens vollumfänglich abzuweisen. In der Folge sei der Beschuldigte umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen; dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 erteilte das Kantonsgericht in Bestätigung der Ziffern 1 und 2 der superprovisorischen Verfügung vom 10. Dezember 2012 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 7. Dezember 2012 weiterhin die aufschiebende Wirkung und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft während der Dauer des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an. H. Am 14. Dezember 2012 reichte die Beschwerdeführerin ihre begründete Beschwerde ein, in welcher sie an ihren Rechtsbegehren auf Anordnung der Untersuchungshaft gegenüber dem Beschuldigten für die vorläufige Dauer von drei Monaten unter Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sowie unter o/e Kostenfolge festhielt. I. Demgegenüber beantragte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge. J. Ebenso beantragte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird im Gesetz nicht normiert, sondern vielmehr durch die Praxis des Bundesgerichts eingeführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2011 [1B_174/2011] E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; 1B_64/2011; 1B_65/2011; 1B_442/2011). Nachdem der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Recht den dringenden Tatverdacht bejaht, weshalb diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden könne. Widersprüchlich sei jedoch, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht mit den belastenden Aussagen der verschiedenen Abnehmer – insbesondere denjenigen von B.
– begründet habe, nun aber genau diese Aussagen der selben Personen für ungenügend erachte, um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Der Beschuldigte sei vom Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. Mai 2012 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Dem Urteil liege ein Sachverhalt zugrunde, welcher den Tatzeitraum von 2006 bis April 2009 betreffe, und die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sei sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit erfolgt. Somit stehe fest, dass der Beschuldigte mehrere verschiedene Tathandlungen vorgenommen haben müsse, ansonsten er den qualifizierten Tatbestand nicht in zweifacher Hinsicht hätte erfüllen können. Aufgrund der neuen Ermittlungen ergebe sich des Weiteren, dass der Beschuldigte nach seiner rechtskräftigen Verurteilung an B. im Juli 2012 rund ein Kilogramm Speed übergeben, an C. vier Gramm MDMA verkauft und diesem zudem im August 2012 fünf Gramm Kokain und vier Gramm Speed vermittelt und schliesslich an D. im Juli 2012 ein halbes Gramm Kokain verkauft habe. Der Beschuldigte werde somit von verschiedenen Personen belastet, wobei diese Belastungen erneut zur Annahme eines qualifizierten Falles führten. Bemerkenswert sei zudem, dass auch die Belastungen, welche den Zeitraum vor dem 3. Mai 2012 beträfen, d.h. die Lieferung von zwei Kilogramm Speed an E. sowie der Verkauf von rund 600 Gramm Speed an B. , nach Eröffnung desjenigen Strafverfahrens erfolgt seien, welches schliesslich zur Verurteilung vom 3. Mai 2012 geführt habe. Zusammenfassend begründe sich die Wiederholungsgefahr mit den verschiedenen im Tatzeitraum von 2006 bis April 2009 verübten Betäubungsmitteldelikten, welche am 3. Mai 2012 zur Verurteilung durch das Strafgericht geführt hätten, der Weiterführung der qualifizierten Betäubungsmitteldelinquenz trotz laufenden Verfahrens bis zum erwähnten Urteil und der erneuten Begehung von verschiedenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im qualifizierten Umfang nach dem rechtskräftigen Urteil. 2.2 Demgegenüber ist der Beschuldigte im Wesentlichen der Ansicht, er bestreite die gegen ihn geltend gemachten Vorwürfe vollumfänglich, weshalb bereits der dringende Tatverdacht nicht gegeben sei. Des Weiteren stehe gerade nicht fest, dass er seit seiner Verurteilung vom 3. Mai 2012 gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe. Abgesehen davon sollen sich die ihm aktuell vorgeworfenen Taten mehrheitlich in den Jahren 2009 und 2011 abgespielt haben, womit das Urteil vom 3. Mai 2012 gar keine abschreckende Wirkung hätte entfalten können. Überdies beruhten die Anschuldigungen gegen ihn auf Aussagen von ebenfalls in den Drogenhandel involvierten Personen, weshalb sie nicht geeignet seien, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Ausserdem verlange das Gesetz für Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass eine beschuldigte Person bereits früher mindestens zwei gleichartige Vortaten verübt habe, in casu sei der Beschuldigte jedoch nur für eine gleichartige Vortat verurteilt worden. Auch verkenne die Beschwerdeführerin, dass an die verschiedenen Haftgründe differenzierte Voraussetzungen gebunden seien und naturgemäss ein dringender Tatverdacht aufgrund von Zeugenaussagen begründet werde, damit jedoch nicht automatisch die Wiederholungsgefahr ebenfalls als gegeben erachtet werden müsse. Schliesslich sei festzustellen, dass sich der Beschuldigte bereits seit mehr als vier Monaten in Untersuchungshaft befinde, womit diese nicht mehr verhältnismässig sei. 2.3 Die Vorinstanz begründete ihren angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz weiterhin zu bejahen sei, zumal dessen Vorliegen nicht bestritten werde. Das Bestehen des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr verneinte die Vorinstanz jedoch unter Verweis auf ihren Haftverlängerungsentscheid vom 14. November 2012. Darin führte das Zwangsmassnahmengericht aus, ein Grossteil des dem Beschuldigten neu vorgeworfenen Betäubungsmittelhandels falle in den Zeitraum vor dem Urteil vom 3. Mai 2012, womit der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung eine Zusatzstrafe zu erwarten habe. Allerdings bestreite der Beschuldigte vollumfänglich den ihm aktuell vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel und die Anschuldigungen gegen ihn beruhten auf Aussagen von ebenfalls in den Drogenhandel involvierten Personen und nicht auf objektiven Beweisen. Der aktuell dem Beschuldigten vorgeworfene Betäubungsmittelhandel könne aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes demnach nicht als Begründung einer Wiederholungsgefahr im Sinne einer Vortat dienen. Aufgrund der gesamten Umstände – eine einschlägige Vorstrafe wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels – sei beim Beschuldigten somit eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt die Vorinstanz des Weiteren aus, die Behauptung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe wiederholt qualifiziert gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und damit (mindestens) zwei Verbrechen oder schwere Vergehen begangen, verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Die belastenden Aussagen der ebenfalls beschuldigten Personen müssten vom Sachgericht gewürdigt werden, insbesondere habe dieses die Glaubwürdigkeit der Personen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu beurteilen. Für einen dringenden Tatverdacht reichten die vorgebrachten Personenbeweise aus, jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung durch das Sachgericht. Selbst im Falle eines Schuldspruches betreffend den neu vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel sei zumindest teilweise eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 3. Mai 2012 zu erwarten, womit dieser Teil folglich bereits von der einzigen Vortat umfasst wäre. 3.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGE 1B_126/2011 vom 6. April 2011, E. 3.2) ist Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr die Verhütung von Delikten; die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 135 I 71 E. 2.3, 2.6 und 2.11 S. 73 ff.). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch Verbrechen oder schwere Vergehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 14 zu Art. 221). Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vgl. insoweit BGE 1B_25/2011 vom 14. März 2011). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht ( Forster , a.a.O., N 15 zu Art. 221; Niklaus Schmid , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N 12 zu Art. 221). 3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass nach übereinstimmenden Ansichten sowohl der Vorinstanz und des Beschuldigten als auch der Beschwerdeführerin und des Kantonsgerichts eine allfällige Kollusionsgefahr nach der Durchführung der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und E. am 10. Dezember 2012 zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorliegt, weshalb dieser besondere Haftgrund in casu nicht mehr zu prüfen ist. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht als Grundvoraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft unzweifelhaft vorliegt. Der Beschuldigte bestreitet dies zwar erstmals in seiner Stellungnahme vom 28. Dezember 2012, nachdem er jedoch in allen seinen bisherigen Eingaben diesen allgemeinen Haftgrund anerkannt hat, ist er auf seinen früheren Zugeständnissen zu behaften. Abgesehen davon ergibt sich das Vorliegen des dringenden Tat-verdachts zweifellos auch aus den Aussagen von B. (anlässlich seinen Einvernahmen vom 13. August 2012 und 17. September 2012 durch die Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft, bestätigt in der Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2012), von C. (anlässlich seiner Einvernahme vom 19. September 2012 durch die Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft, bestätigt in der Konfrontationseinvernahme vom 20. November 2012), von D. (anlässlich seiner Einvernahme vom 17. November 2012 durch die Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft, bestätigt in der Konfrontationseinvernahme vom 28. November 2012) und von E. (anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Oktober 2012 durch die Drogenfahndung der Polizei Basel-Landschaft, bestätigt in der Konfrontationseinvernahme vom 10. Dezember 2012). B. führte unter anderem aus, im Juli 2012 ein Kilogramm Speed vom Beschuldigten zur Aufbewahrung entgegen genommen zu haben. C. gab zur Auskunft, zwischen Frühling 2011 und Juli/August 2012 vom Beschuldigten insgesamt vier Gramm MDMA, fünf Gramm Kokain und vier Gramm Speed gekauft bzw. durch ihn vermittelt bekommen zu haben. D. antwortete auf entsprechende Frage, er habe am 5. oder 6. Juli 2012 ein halbes Gramm Kokain vom Beschuldigten bezogen. E. schliesslich gab zu, zwischen 2009 und Januar/Februar 2012 insgesamt ca. zwei Kilogramm Speed vom Beschuldigten gekauft zu haben. Hinzu kommt, dass am 21. August 2012 beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung stattfand, anlässlich welcher ca. 30 Ecstasy-Tabletten beschlagnahmt werden konnten. Schliesslich lässt sich auch aus den Protokollen der Telefonüberwachung zumindest ansatzweise eine im Drogenmilieu übliche codierte Sprache erkennen. Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den inkriminierten Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einschlägig vorbestraft ist. So wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Widerhandlung gegen das Waffen-gesetz, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der Nichtabgabe des Führerausweises, des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt; dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag und bei einer Probezeit von drei Jahren. Freigesprochen wurde der Beschuldigte von der Anklage des Verkaufs einer 2'200 Gramm übersteigenden Menge an Haschisch. Unter Berücksichtigung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2011 steht somit im Resultat in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fest, dass der Beschuldigte ab Mitte 2006 während ca. eines halben Jahres ca. 500 Gramm Marihuana, von Anfang 2007 bis April 2009 ca. 2'200 Gramm Haschisch und rund 1'100 Gramm Speed (mit mindestens 5 % reinem Amphetamin) sowie ab Mitte 2007 bis April 2009 ca. 220 Gramm Kokaingemisch (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 50 %) verkauft hat. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ergibt sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft bereits aus diesem einen Urteil vom 3. Mai 2012, dass der Beschuldigte mehrere gleichartige Straftaten verübt hat, da es bei der Prüfung der Voraussetzungen der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr nicht auf die Anzahl der rechtskräftigen Strafurteile ankommen kann, sondern entscheidend sein muss, wie viele Straftaten, d.h. konkrete einzelne Rechtsverstösse, tatsächlich rechtskräftig nachgewiesen sind. Insofern ist es auch nicht zutreffend, dass der Beschuldigte nur für eine gleichartige Vortat verurteilt worden sei, vielmehr liegt lediglich ein einzelnes rechtskräftiges Urteil vor, welches aber mehrere gleichartige Vortaten umfasst. Selbst wenn die einschlägige Vorstrafe entgegen den vorherigen Ausführungen lediglich als eine einzige Vortat gewertet würde, liegt in casu eine sehr ungünstige Rückfallprognose zusätzlich aufgrund einer erdrückenden Beweislage vor. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Erwägung, dass ein wesentlicher Teil der Anschuldigungen auf den Aussagen von ebenfalls in den Betäubungsmittelhandel involvierten Personen beruht. Dies führt jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Beschuldigten nicht dazu, dass diesen Aussagen von vornherein jeglicher Beweiswert abzusprechen ist. Vielmehr sind diese Aussagen auch im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens entsprechend zu würdigen, woraus als Resultat festzustellen ist, dass insgesamt vier verschiedene Personen den Beschuldigten unabhängig voneinander – und jeder einzelne zudem wiederholt anlässlich einer Konfrontationseinvernahme – des Betäubungsmittelhandels bezichtigen und nicht ersichtlich wäre, dass alle diese Personen ihn zu Unrecht belasten würden. Dies gilt umso weniger, als zwischen dem Beschuldigten und den ihn belastenden Personen offenbar teilweise freundschaftliche Beziehungen bestanden und Letztere sich mit ihren Depositionen jeweils auch selbst belastet haben. Aufgrund dieser Aussagen liegt der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte Betäubungsmitteldelikte begangen hat, welche sowohl vor dem Urteil vom 3. Mai 2012 – aber von diesem nicht erfasst – als auch unmittelbar nach dem genannten Urteil begangen worden sind. Hinzu kommt, dass die belastenden Aussagen gestützt werden durch das Resultat der Hausdurchsuchung, anlässlich welcher beim Beschuldigten ca. 30 Ecstasy-Tabletten beschlagnahmt werden konnten. Ausser Frage steht schliesslich, dass es sich in casu beim vorgeworfenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikt um eine schwere Straftat handelt, welche die Gesundheit vieler Menschen in erheblicher Weise gefährdet. Zusammenfassend resultiert somit aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und den darin enthaltenen mehrfachen Straftaten, den diversen den Beschuldigten belastenden Aussagen, dem Resultat der Hausdurchsuchung sowie im Sinne eines Mosaiksteinchens auch dem Ergebnis der Telefonüberwachung die ernsthafte Befürchtung, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat, womit das Vorliegen der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr zu bejahen ist. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der für die Dauer von weiteren drei Monaten beantragten Untersuchungshaft ist festzustellen, dass diese aufgrund der Schwere der dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte und der grossen Rückfallgefahr sowie angesichts der allfällig zu erwartenden (unbedingten) Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für die wiederholte qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in zeitlicher Hinsicht nach wie vor nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren sind auch keine Ersatzmassnahmen nach Art. 237 ff. StPO ersichtlich, welche den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen könnten. Namentlich bleibt die Behauptung, der Beschuldigte wolle eine Therapie zur Behandlung seiner Drogenprobleme in Angriff nehmen und auch seine Eltern seien bereit, ihn zu unterstützen, völlig unsubstantiiert. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Drogentherapie wirksam einen allfälligen Betäubungsmittelhandel unterbinden sollte. Dies gilt umso weniger, als zum einen nicht geltend gemacht wird, der mit Urteil vom 3. Mai 2012 nachgewiesene Betäubungsmittelhandel habe einzig der Finanzierung der eigenen Drogensucht gedient, und zum anderen die dem Beschuldigten aktuell zur Last gelegte Menge an Betäubungsmittel ganz offenbar nicht nur dem Eigenkonsum gedient haben kann. Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 7. Dezember 2012 Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2012 aufzuheben und gegenüber A. für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 6. März 2013, Untersuchungshaft anzuordnen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang – nachdem sowohl der Beschuldigte als auch die Vorinstanz als unterliegende Verfahrensparteien zu qualifizieren sind – rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) jeweils im hälftigen Umfang (CHF 1'050.--) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates zu verteilen und die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, in Anwendung von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 TO ein pauschales Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 1'080.-- (inklusive Auslagen sowie Mehrwertsteuer von CHF 80.--) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 7. Dezember 2012 wird Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2012 aufgehoben und gegenüber A. wird für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum
6. März 2013 , Untersuchungshaft angeordnet. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen jeweils im hälftigen Umfang (CHF 1'050.--) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Simon Berger, ein pauschales Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 1'080.-- (inklusive Auslagen sowie Mehrwertsteuer von CHF 80.--) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2013 (1B_71/2013) abgewiesen.